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WICHTIG: Die Eichungen von Wasserzähler und Wärmezähler (2005 und älter) sind per 31.12.  NICHT mehr gültig! Sichern Sie sich rechtzeigt neue geeichte Messgeräte

 

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(c) 2005-2010 AMess

Wichtige Information zur Eichung bzw. Nacheichung

Wasserzähler und Wärmezähler mit einer Eichung 2005 und älter sind bis spätestens 2010 neu zu eichen

bzw. gegen geeichte zu erneuern (Regeltausch).

 

Übersicht

Die Eichung ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrunde liegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen
Österreich Deutschland

Gesetzesgrundlage:

Maß- und Eichgesetz (MEG) Eichordnung (EO)

Eichgültigkeit für:

- Warmwasserzähler 5 Jahre 5 Jahre
- Kaltwasserzähler 5 Jahre 6 Jahre
- Wärmezähler 5 Jahre 5 Jahre

Häufig gestellte Fragen

Darf ich den Zähler nach Ablauf der Eichung weiter verwenden?

NEIN, nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer dürfen die Geräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht mehr benutzt werden.

Zu Kontrollzwecken etc. (aber nicht zur Abrechnung) dürfen sie weiterhin benutzt werden.

Beachten Sie: bei elektronischen Zählern hält die Batterie meist nur 1-2 Jahre länger als die Eichgültigkeit.

 

Die eichpolizeiliche Revision hat gerade mich mit einem ungeeichten Zähler erwischt oder jemand hat mich angezeigt?

Es besteht dann für den Betreiber der Messgeräte bzw. dem Wärmeabgeber die Gefahr einer empfindlichen Geldbuße nach

dem Eichgesetz. Bedenken Sie, dass  jeder die Prüfung per Anzeige in Gang setzen kann…

 

Mit welchen Strafen kann ich rechnen?

Diese können von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe von € 10.900,- reichen.

Nachdem die Beamten der Eichbehörde immer weniger am Schreibtisch, sondern bei Prüfungen im Lande anzutreffen sind,

ist die Gefahr „des Erwischt werdens“ größer als je zuvor.

 

Warum muss ein Zähler geeicht sein?

Um zu gewährleisten, dass die Messgenauigkeit und die damit verbundene korrekte verbrauchsabhängige Abrechnung gesichert ist.

Stellen Sie sich vor, Sie stehen an der Tankstelle und wissen die Zapfsäule ist nicht mehr geeicht.

Mit welchem Gefühl bezahlen Sie beim Tankwart Ihre Tankfüllung?

 

Wenn betrifft diese Eichpflicht eigentlich?

Alle Betreiber von Messgeräten bzw. Wärmeabgeber wie z.B. private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften,

Energieversorger (Fernwärme…) und Hausverwaltungen sind von dieser gesetzlichen Verpflichtung betroffen.

 

Kann ich mich von dieser Eichpflicht befreien?

NEIN! Auch haben Sie keine Möglichkeiten, sich per einstimmigen Beschluss hiervon zu befreien!

 

Kann ich die Kosten der Eichung weiterverrechnen?

JA. Die entstandenen Kosten können direkt an die Nutzer weitergegeben werden.

 

Ich will mich nicht um die Eichung usw. kümmern müssen - was soll ich tun?

Sie können mit uns einen Eichungs-, Wartungs- oder Leasingvertrag abschließen. Dabei kümmern wir uns um diese lästigen aber wichtigen Dinge.

Die anfallenden Kosten werden auf fünf jährlich fällige Beträge aufgeteilt, die dann als umlagefähige Kosten in die Heizkostenabrechnung einfließen.

 

Ich habe keinen Zähler von AMess sondern einen anderen?

Kein Problem. Da wir herstellerunabhängig sind können wir selbst exotische Zähler beschaffen. Daher passen unsere Zähler zu 100% in Ihre Messstelle.

In seltenen Fällen müssen wir aber Ihren Zähler zuerst "besuchen" um die technischen Daten aufzunehmen.

 

Was mache ich nun mit meinen alten Zählern?

Diese können Sie unserem Techniker mitgeben. Sie erhalten einen Verwertungsnachweis für die fachgerechte Entsorgung.

 

Nur durch die einwandfreie Montage und die Erstellung eines genauen Montage- und Übergabeprotokolls unserer hochqualifizierten

Techniker wird Ihnen ein Service in höchster Qualität geboten.

 

Informationen (Download):

Nachdem diese Thema so flexibel wie auch individuell ist, vereinbaren Sie mit uns bitte einen Beratungstermin. Nach einer Evaluierung bei Ihnen geben wir Ihnen gerne Ihr Angebot bekannt.

 

Terminvereinbarung bitte unter 0680 / 231 52 18 oder office@amess.at